Überhaupt hat sich hier bei der Polizei eine Praxis herausgebildet, die das Ungeheuerlichste an Rechtswidrigkeit darstellt, das man sich vorstellen kann. Wenn nämlich durch irgendwelche Drohungen der Behörde bekannt wird, daß die Gefahr einer Versammlungssprengung besteht, dann verhaftet diese nicht die Droher, sondern verbietet den anderen, Unschuldigen, die Versammlung, auf welche Weisheit sich ein normaler Polizeigeist noch kolossal viel einbildet. Sie nennen es eine „vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung einer Gesetzwidrigkeit“.
Adolf Hitler, Mein Kampf, 2. Band, Kapitel: Das Ringen mit der roten Front
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